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   BFH, 06.11.1986 - V B 54/86   

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https://dejure.org/1986,15798
BFH, 06.11.1986 - V B 54/86 (https://dejure.org/1986,15798)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1986 - V B 54/86 (https://dejure.org/1986,15798)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1986 - V B 54/86 (https://dejure.org/1986,15798)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 571
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.03.1972 - VI B 141/70

    Richter - Mißbräuchliche Ablehnung - Normale Besetzung - Einschluß der

    Auszug aus BFH, 06.11.1986 - V B 54/86
    - Auch ist es nicht Sinn der §§ 51 Abs. 1 FGO, 42 ff. ZPO, den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, nach ihrem Belieben Einfluß auf die Besetzung der Richterbank zu nehmen (BFH-Beschluß vom 10. März 1972 VI B 141/70, BFHE 105, 316, BStBl II 1972, 570, 571 m.w. Nachw.).

    Letzteres ist auch der Fall, wenn der vorgebrachte Ablehnungsgrund evident abwegig ist (Beschluß in BFHE 105, 316, BStBl II 1972, 570), d.h. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 310 § 54 VwGO Nr. 13 und BVerwGE 50, 36, 38).

    Daß das FG den Beschluß vom 23. April 1986 unter Mitwirkung des Senatsvorsitzenden erlassen hat, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluß vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1, 5 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; BFH-Beschluß in BFHE 105, 316, BStBl II 1972, 570).

  • BFH, 17.07.1974 - VIII B 29/74

    Mißbräuchliche Ablehnung - Entscheidung des Senates - Besetzung - Abgelehnter

    Auszug aus BFH, 06.11.1986 - V B 54/86
    Das Institut der Richterablehnung ist dagegen kein geeignetes Mittel, Verfahrensbeteiligte vor unrichtigen bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu schützen - gleichgültig, ob diese Ansichten materielles Recht oder formelles Recht betreffen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juni 1974 VIII B 29/74, BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638, 639).

    Als mißbräuchlich und daher unzulässig wird demgemäß ein Ablehnungsgesuch nicht nur angesehen, wenn es erkennbar in der Absicht der Prozeßverschleppung angebracht wird oder wenn es sich als pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers darstellt, sondern auch dann, wenn mit ihm sonstige, diesem speziellen Verfahren fremde, von Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfaßte Ziele verfolgt werden (Beschluß in BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638).

  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BFH, 06.11.1986 - V B 54/86
    Letzteres ist auch der Fall, wenn der vorgebrachte Ablehnungsgrund evident abwegig ist (Beschluß in BFHE 105, 316, BStBl II 1972, 570), d.h. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 310 § 54 VwGO Nr. 13 und BVerwGE 50, 36, 38).
  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 06.11.1986 - V B 54/86
    Daß das FG den Beschluß vom 23. April 1986 unter Mitwirkung des Senatsvorsitzenden erlassen hat, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluß vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1, 5 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; BFH-Beschluß in BFHE 105, 316, BStBl II 1972, 570).
  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos

    Auszug aus BFH, 06.11.1986 - V B 54/86
    Wenn der hierfür maßgebliche verfahrensrechtliche Grundsatz, daß Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben, auch in Befangenheitssachen gilt (§ 131 Abs. 1 Satz 1 FGO; BFH-Beschluß vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217), dann erweist es sich als "evident abwegig", einem Richter, der nach diesem Prinzip verfährt (bzw. verfahren will), allein deshalb die Unparteilichkeit i.S. der §§ 51 Abs. 1 FGO, 42 Abs. 2 ZPO abzusprechen.
  • FG Düsseldorf, 13.03.2012 - 13 K 4080/11

    Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen im finanzgerichtlichen

    Ein Ablehnungsgesuch ist etwa dann offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe evident abwegig sind, d.h. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 10.3.1972 VI B 141/70, BStBl II 1972, 570; vom 6.11.1986 V B 54/86, BFH/NV 1988, 571; Urteil des FG München vom 22.3.2002 6 K 4653/00, abrufbar in juris; Spindler, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 51 Rn. 106 m.w.N.).

    Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn mit ihm sonstige, diesem speziellen Verfahren fremde, von Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden (BFH-Beschluss vom 6.11.1986 V B 54/86, BFH/NV 1988, 571).

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